Vereinssatzung

„Verein für Lübecker Industrie-und Arbeiterkultur“ vom 22.1.1986 , geändert am 22.4.1999, zuletzt geändert am 20.03.2018

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein für Lübecker Industrie-und Arbeiterkultur e.V.“. Sitz des Vereins ist Lübeck.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, ausgehend vom Bestand der Geschichtswerkstatt Herrenwyk, dafür einzutreten, dass die Geschichte der Arbeitswelt, des Lebensalltags der Arbeiter und Angestellten und der Arbeiterbewegung am Beispiel der für die Lübecker Region wichtigen Wirtschaftsbranchen dargestellt wird.
(2) Hierfür wird der Verein insbesondere die sammlungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen schaffen, indem er u.a.
• Zeugnisse der Industrie-und Arbeiterkultur, insbesondere Dokumente und Objekte aus der Geschichte der Unternehmen, des Arbeitslebens, des Arbeitnehmeralltags und der Arbeiterbewegung sammelt, aufbereitet und vermittelt,
• Ausstellungsräumlichkeiten erhält und ergänzt,
• finanzielle Mittel für die Ausstattung des Museums einwirbt und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für dieses Projekt leistet.
(3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein beteiligt sich an der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen in der Geschichtswerkstatt.
(6) Der Verein ist bemüht, durch Einwerbung von Mitteln, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Sonderausstellungen und Kulturveranstaltungen mitzufinanzieren.

§ 3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Institute und Vereine Erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Z. 15,–€ im
Jahr. Höhere Beiträge und Spenden sind jederzeit möglich. Der Jahresbeitrag wird einmal im Jahr im 1. Quartal per Lastschrift oder Überweisung eingezogen. Erhöhungen des Mindestmitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 5 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.

§ 6 – Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einmal im Jahr, und zwar schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag der Absendung und mit Angabe der Tagesordnung im 1. Quartal des Jahres einberufen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über

1. Die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Abänderung der Satzung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder,
5. die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder,
6. die Festlegung des Mindestbeitrages,
7. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter bei Bedarf einberufen, und zwar schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag der Absendung und mit Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der mindestens zwei Wochen vorher zu versendenden Tagesordnung stehen.

§ 8 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ab dem Tage der Absendung und mit der Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der Tagesordnung stehen.

§ 9 – Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart sowie drei Beisitzer.

Der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende vertreten mit je einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel des Vereins, verwaltet sein Archiv und führt das Mitgliederverzeichnis. Er sorgt für die Herausgabe der Publikation und bereitet die Veranstaltungen des Vereins vor.
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins, erhebt die Mitgliedsbeiträge und erstellt die Jahresrechnung.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder sobald drei Mitglieder es beantragen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder seines Vertreters erforderlich; es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
Der Vorstand leitet den Verein. Er besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
Die Beschlüsse aller Organe des Vereins sind niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 10 – Wahlen

Jedes Mitglied des Vorstandes wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre in Jahreswechsel wie folgt gewählt:
in ungeraden Jahren / in geraden Jahren

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender Schriftführer Kassenwart Beisitzer 2 Beisitzer 1 Beisitzer 3

(Wiederwahl ist möglich)

Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre im Wechsel gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Notwendige Nachwahlen erfolgen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und gelten für die restliche Wahlzeit. Die Wahlen erfolgen geheim. Erhebt sich kein Widerspruch, so ist offene Wahl möglich.
Die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 11 – Beirat

Zur Förderung des Vereinszwecks kann ein Beirat gebildet werden. Er berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand unmittelbar, oder auf Vorschlag der Jahreshauptversammlung oder des Beirats berufen. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Verlängerung ist zulässig. Zu den Beiratssitzungen können in Ausnahmefällen Personen hinzugezogen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. 
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Sprechers zusammen. Der Beirat muss zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder es beantragt. Er wird von dem Sprecher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen. In ihm entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers.

§ 12 – Geschäftsjahr

Das Geschäfts-und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 13 – Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen dem Museum für Kunst-und Kulturgeschichte der Hansestadt Lübeck zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwendet.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sie muss vorher mit der Einladung angekündigt sein.

Diese Satzung wurde erstmalig beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 22.1.1986 in Lübeck.